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   BVerwG, 02.09.1983 - 7 C 47.80   

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https://dejure.org/1983,6274
BVerwG, 02.09.1983 - 7 C 47.80 (https://dejure.org/1983,6274)
BVerwG, Entscheidung vom 02.09.1983 - 7 C 47.80 (https://dejure.org/1983,6274)
BVerwG, Entscheidung vom 02. September 1983 - 7 C 47.80 (https://dejure.org/1983,6274)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewährleistung einer Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen für Bedienstete der als öffentlich- rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften - Anspruch auf Gewährleistung einer Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 17.03.1983 - 11 RA 76/82

    Pfarrerdienstverhältnis - Anspruch auf Versorgung - Beamtenrecht -

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1983 - 7 C 47.80
    Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gegeben, wenn die Versorgung auf dem Alimentationsprinzip beruht und nach Art und Umfang im wesentlichen - ungeachtet gewisser Abweichungen - dem Beamtenrecht entspricht (so auch BSG, Urteil vom 17. März 1983 - 11 RA 76/82 -).

    Diese Besonderheiten stehen der Feststellung nicht entgegen, daß es sich um eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen handelt (ebenso BSG, Urteil vom 17. März 1983, a.a.O.).

  • BFH, 16.12.2020 - VI R 29/18

    Versorgungsfreibetrag bei Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen

    Der Senat orientiert sich bei dieser Rechtsprechung zu § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG an den Kriterien, die auch der Bundesgerichtshof (BGH) zur Auslegung des Begriffs einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) a.F. und in § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Befreiungsmöglichkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 5, 6 SGB VI und den Vorgängervorschriften) zugrunde gelegt hat (s. BGH-Beschlüsse vom 27.10.1993 - XII ZB 69/89, LM BGB § 1587a Nr. 100 (4/1994); vom 16.09.1998 - XII ZB 232/94, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- Entscheidungsdienst Familien- und Erbrecht 1999, 25, und vom 27.01.2016 - XII ZB 656/14, NJW Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2016, 323; BSG-Urteile vom 07.07.1998 - B 5/4 RA 13/97 R, Sozialrecht (SozR) 3-2600 § 12 Nr. 2, und vom 17.03.1983 - 11 RA 76/82, SozR 2200 § 1260c Nr. 5; ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.1983 - 7 C 47.80, zur Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen).
  • BSG, 27.11.1984 - 12 RK 10/84

    Nichtgeistliche Bedienstete - Öffentlich-rechtliche Körperschaft -

    Die Klage, den Kultusminister unter Aufhebung des Runderlasses vom 28. November 1972 und des Bescheides vom 6. April 1977 zu der Entscheidung zu verpflichten, eine Versorgungsanwartschaft im Sinne der §§ 6 AVG und 169 RVO sei bei ihm (dem Kläger) nicht gewährleistet, blieb vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ohne Erfolg (Urteil vom 2. September 1983 - 7 C 47.80 -).

    Die versicherungsrechtlichen Folgen der Gewährleistungsentscheidung zu regeln oder weitere Voraussetzungen für den Eintritt der Versicherungs- und Beitragsfreiheit aufzustellen (hier: das Erfordernis einer Gleichstellung nach § 174 Nr. 1 RVO), hat das Gesetz der obersten Verwaltungsbehörde dagegen nicht übertragen; darüber entscheiden vielmehr die Beklagte als Einzugsstelle und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (Urteile des Senats in SozR 2200 § 1229 Nr. 16 S. 25 und vom 27. November 1984 - 12 RK 18/82 - vgl. auch das erwähnte Urteil des BVerwG vom 2. September 1983 - 7 C 47.80 - S. 12/13).

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